Als steuerpflichtiger Arbeitnehmer unterhält man bei einer Doppelten Haushaltsführung neben der eigenen Wohnung noch ein zweite Wohnung oder sogenannte Wohnmöglichkeit. Dies kann aus beruflichen Gründen von Nöten sein oder auch aus anderen umfassenden Gründen, die aber alle nachgewiesen werden müssen, um Steuererleichterungen geltend machen zu können.
In den meistens Fällen handelt es sich um eine Zweitwohnung, weil es aus berufstechnischen Gründen nicht immer Alternativen zur Verfügung stehen und deshalb die sogenannte Doppelte Haushaltsführung erforderlich wird.
Die Ursachen für die Notwendigkeit einer Doppelten Haushaltsführung sind sehr unterschiedlicher Natur, aber es gibt jedoch einen Grund, der am meisten für eine Doppelte Haushaltsführung in Frage kommt, nämlich immer dann, ein Arbeitnehmer durch eine Versetzung gezwungen wird, seinen Wohnort zu wechseln. Oftmals kann aber auch eine völlig neu angetretene Arbeitsstelle dazu führen, dass sich der Arbeitnehmer für eine Doppelte Haushaltsführung entscheiden muss.
Anerkannt wird diese Haushaltsführung auch dann, wenn sich der bisherige Hauptstandort des Unternehmens, in dem der angestellte oder Arbeiter tätig ist, aufgrund einer Verlegung den bisherigen Standort wechselt. Ist ein Umzug der möglich vorhandenen Familie nicht möglich oder wird nicht erwünscht, so kann der steuerpflichtige Arbeitnehmer sich eine sogenannte Zweitwohnung nehmen. Es kann auch vorkommen, dass der Arbeitnehmer in einem solchen Fall regelrecht dazu aufgefordert wird, sich seinen bis dato Haupthausstand am Arbeitsort zu dem Zweitsitz oder zu seiner Zweitwohnung zu deklarieren.
Bei den Doppelten Haushaltsführungen werden deutlich höhere Aufwendungen auf den betroffenen Arbeitnehmer zukommen. Diese wiederum können die steuerpflichtigen Bürger als die bereits bekannten Werbekosten geltend machen. Die Geltendmachung kann bei den Einkünften aus ihrer nichtselbstständigen Arbeit geltend gemacht werden, alternativ dazu kann der Arbeitgeber aber auch den so entstandenen Mehraufwand steuerfrei ersetzt bekommen. Hierbei kommen zum Beispiel Aufwendungen in Betracht, die als notwendiger Mehraufwand aufgrund einer solchen Doppelten Haushaltsführung entstehen. Hierzu wird nach deutschem Steuerrecht auch die wöchentliche Heimfahrt gerechnet. Weiterhin zählen in diesem Zusammenhang auch die Aufwendungen, die für sämtliche Familientelefonate anfallen, die Fahrtkosten zu Beginn und auch zum Ende der Doppelten Haushaltsführung und alle Aufwendungen, die für die Zweitwohnung in Anspruch genommen werden müssen. Dies wären in diesem Fall, alle Mietkosten und auch die Kosten, die für die Einrichtung der Zweitwohnung aufgebracht werden mussten.
Die Umzugskosten werden ebenfalls als Aufwendungen bei der Doppelten Haushaltsführung hinzugezogen wie auch der anfallende Verpflegungsaufwand. Dieser Verpflegungsaufwand wird aber nur für einen Zeitraum von maximal drei Monaten gewährt, dies gilt hier der besonderen Beachtung. Allerdings gibt es hier aus Ausnahmeregelungen, wenn beispielsweise der Tätigkeit eine eventuell abgeleistete Dienstreise nachweislich vorausgegangen ist. Dann tritt der Fall ein, dass auf deren gesamte Dauer, auch auf den befristeten Zeitraum von drei Monaten, eine Aufrechnung erfolgen kann. Die schon erwähnte Dreimonatsfrist beginnt wieder von Neuem, wenn diese für einen Mindestzeitraum von vier Wochen unterbrochen werden musste. Dieser Fall tritt auch dann ein, wenn die bis dato bezogene Zweitwohnung am jeweiligen Ort der Beschäftigung, nicht weiter genutzt werden konnte und aus den genannten gründen sogar aufgegeben werden musste. Als Unterbrechung in diesem Fall, werden aber nicht die Unterbrechungszeiten wegen Krankheit oder sogar Urlaub gerechnet.